Allgemeine Grundsätze der Veranlagungspolitik
1. Kriterien
Die Veranlagung des Vermögens der VRG erfolgt nach folgenden Kriterien:
- den gesetzlichen Bestimmungen des PKG § 25 – Veranlagungsvorschriften (einschließlich eventueller Regelungen in Form von Verordnungen insb. RIMAV, Erlässen sowie öffentlichen Rechtsauffassungen der zuständigen Behörde im Zusammenhang gemäß oben zitierter Vorschrift, öffentliche Interpretationen von zuständigen Interessensvertretungen dürfen herangezogen werden)
- den international anerkannten Richtlinien der „Prudent Person Rule“ (Anlage 1)
- möglichst hohe Wahrscheinlichkeit, mindestens den jährlichen Rechnungszins zu erreichen.
- der Risikofähigkeit des Bestandes bzw. des Liquiditätsbedarfes
- die Veranlagung soll derart gewählt werden, dass eine Kürzung der Pensionserwartung um mehr als 10% pro Kalenderjahr vermieden wird. Es sind damit Risikobegrenzungsmodelle einzusetzen, die das jährliche Maximalverlustrisiko mit maximal 10% unter dem Rechnungszins begrenzen.
2. Zielsetzung
Die Zielsetzung der Veranlagungsstrategie und der Veranlagungsentscheidungen ist das Erreichen einer Rendite in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses im Durchschnitt mehrerer Jahre unter Minimierung der jährlichen Ertragsschwankungen.
3. Veranlagungspolitik
Bei der Veranlagung ist im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vor allem auf die Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die laufende Kontrolle und Evaluierung der Veranlagungen ist vom Vorstand vorzunehmen. Über die Ergebnisse ist dem Veranlagungsausschuss in den Sitzungen zu berichten. Eine Neuausrichtung bzw. Adaptierung der Veranlagungspolitik erfolgt in Abstimmung mit dem Veranlagungsausschuss.
4. Veranlagungsformen
Die Veranlagung erfolgt in Form von gemischten Investmentfonds, die von nationalen und internationalen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen gemanagt werden. Bei der Auswahl der Fondsmanager ist insbesondere auf die zu erwartende Performance (Wertentwicklung), bisher erzielte Erfolge bei vergleichbaren Mandaten, die Sicherheit, die Liquidität und Kostenstruktur (Kostentransparenz, Managementgebühren etc.) Wert zu legen. Die Zielsetzung (§ 2) ist als Vorgabe sinngemäß in die Verträge (Side Letter) aufzunehmen. Zur Erreichung dieser Zielperformance stehen den Fondsmanagern grundsätzlich alle gemäß § 25 PKG zulässigen Asset Klassen zur Verfügung. Die Auswahl der Investments wird nach einem eigenen Kriterienset mit ethischen, ökologischen und sozialen Vorgaben vorgenommen. Die SVPK erhebt und beobachtet die Zusammensetzung des Gesamtportfolios und der Portfolios der beauftragten Fondsmanager hinsichtlich ihrer Einstufung anhand der Kriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gemäß der EU Taxonomie Verordnung und versucht diese Aktivitäten in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Veranlagungszielen inhaltlich und prozessual zu fördern. Veranlagungen in derivative Produkte dürfen zur Absicherung vorgenommen werden. Zusätzlich können derivative Produkte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 6 PKG, die nicht der Absicherung dienen, erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des Fondsvermögens beitragen. Es wird nur in Wertpapiere veranlagt, die vorrangig an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden.
5. Risikomanagement
Zur Bewertung des Veranlagungsrisikos wird innerhalb der SVPK das VRG Portfolio mit professioneller Software gespiegelt und dessen Risiko zusätzlich zur und unabhängig von der KAG gemessen. Die Steuerung und Analyse der Veranlagungsrisiken erfolgt mit einem anerkannten Value at Risk Modell. Ein externer Berater, der entsprechendes Know-how im Bereich der Investmentanalyse und –beratung nachweisen kann, ist beauftragt, tägliche Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren und ein monatliches Reporting zu erstellen. Über die Performance und ausgewählte Risikokennzahlen (Volatilität, Korrelationen, maximaler Verlust, Performancebeitragsrechnung etc.) ist in den Sitzungen des Veranlagungsausschusses zu berichten. Auch ein Vergleich der einzelnen Veranlagungen mit ihrer jeweiligen Peer-Group ist vorzunehmen.
6. Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Veranlagungspolitik
Der Veranlagungsausschuss hat seine Tätigkeit unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Veranlagungspolitik auszuüben. Über die Zusammensetzung der Veranlagungen und deren Entwicklung ist in den Aufsichtsratssitzungen zu berichten.
Stand: 14.03.2024