Offenlegungen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Disclosure-Verordnung)
Die Sozialversicherungspensionskasse AG (im Folgenden „SVPK“) wird als eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gemäß Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe c) als Finanzmarktteilnehmer eingestuft und ist verpflichtet, folgende Informationen offenzulegen.
- Offenlegung gemäß Artikel 3 Disclosure-Verordnung
Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Nachhaltigkeitsrisiko bezeichnet gemäß Artikel 2 Ziffer 22 der Disclosure-Verordnung ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. (im Sinne des Leitfadens der Finanzmarktaufsicht FMA zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken vom 2. Juli 2020) auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens haben könnte.
Die SVPK beobachtet tatsächliche oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungsprozesse im Rahmen der Portfolioverwaltung bzw. im Rahmen der Anlagestrategien, welche von SVPK vorgegeben werden, sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Reputation des Unternehmens auf Basis der Berichte des (ausgelagerten) Vermögensverwalters laufend im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management) und kann ggf. zeitnahe auf potentiell eintretende Risiken reagieren. Die SVPK erkennt aktuell weder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Anlagestrategien noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens.- Offenlegung gemäß Artikel 4 Disclosure-Verordnung
Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
Die SVPK fühlt sich in ihrer Geschäftstätigkeit generellen ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden, bezieht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Portfolioverwaltung bzw. der Anlagestrategien, die von SVPK vorgegeben werden, in Anbetracht der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten im strengen Sinne der Disclosure-Verordnung nicht ein, da das Angebotsspektrum an Finanzprodukten bzw. Finanzinstrumenten, welche als „nachhaltig“ im Sinne der Disclosure-Verordnung gelten, eingeschränkt ist und damit auch die größtmögliche Flexibilität im Rahmen der Anlagestrategien stark eingeschränkt wäre. Die SVPK beobachtet die laufenden Entwicklungen und wird nachteilige Auswirkungen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise bei Vorliegen der vollständigen EU-Taxonomie-Verordnung) erneut bewerten und berücksichtigen.- Offenlegung gemäß Artikel 5 Disclosure-Verordnung
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Auf die Vergütungspolitik der SVPK hat die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Auswirkung. Die Vergütungspolitik setzt bei Investitionsentscheidungen im Rahmen der Portfolioverwaltung bzw. der Anlagestrategien, welche von SVPK vorgegeben werden, weder Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken noch zum Bevor- oder Benachteiligen von Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen bewerben (gemäß Artikel 8 der Disclosure-Verordnung) oder anstreben (gemäß Artikel 9 der Disclosure-Verordnung).