Offenlegung gemäß § 185 und 186 Börsegesetz 2018


Die Sozialversicherungspensionskasse Aktiengesellschaft (im Folgenden „SVPK“) übernimmt im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte keine Stimmrechtsvertretungen und erklärt im Folgenden unmissverständlich und mit Gründen versehen, dass bzw. warum sich die SVPK dafür entschieden hat, Anforderungen gemäß Z 1 und 2 des § 185 Börsegesetz 2018 („Mitwirkungspolitik“) nicht zu erfüllen. Weiters macht die SVPK gemäß § 186 Abs. 2 Börsegesetz 2018 im Folgenden Informationen über die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt.

Die SVPK ist eine österreichische betriebliche Pensionskasse und unterliegt der Aufsicht der FMA. Mit der Vermögensverwaltung gemäß § 178 Punkt 3 Börsegesetz 2018 wurde die Erste Asset Management GmbH (im Folgenden „EAM“) beauftragt. Die SVPK investiert über Fonds, deren Verwaltungsgesellschaft die EAM ist, in Aktiengesellschaften (im Folgenden „EAM Dachfonds“). Weiters erfolgen die Investitionen auch über Sub-Fonds, die von den EAM Dachfonds gehalten werden (im Folgenden „Subfonds“). Die EAM Dachfonds und Subfonds halten die Aktien und treten in Dialog mit den Gesellschaften. Die Verwaltungsgesellschaften, die EAM sowie die Verwaltungsgesellschaften der Subfonds verfügen über Richtlinien zum Umgang mit Interessenskonflikten sowie zur Best Execution.

Die Anlagestrategie sowie die entsprechende Asset Allocation wird von der SVPK vorgegeben. Hier wird auf die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik verwiesen. Angesichts der langfristigen Verbindlichkeiten der SVPK wurden mit der EAM und den Verwaltungsgesellschaften der Subfonds marktübliche Gebühren vereinbart. Die Leistungen der Verwaltungsgesellschaften werden laufend bewertet. Die Überwachung der Portfolioumsatzkosten ist durch die gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung der Verwaltungsgesellschaften sichergestellt. Eine konkrete Portfolioumsatzbandbreite wurde bislang nicht festgelegt. Die zwischen der SVPK und den Verwaltungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die SVPK führt keine Dialoge mit (Aktien-)Gesellschaften oder deren Vertretern, in die der mit der Vermögensverwaltung beauftragte Asset Manager investiert. (§ 185 Abs. 1 lit. b)

Die SVPK übt keine Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte für Kunden aus, da die SVPK durch Verträge mit Kunden nicht zum Stimmrechtsvertreter bestellt wird. (§ 185 Abs. 1 lit. c)

Die SVPK arbeitet mit anderen Aktionären nicht zusammen. (§ 185 Abs. 1 lit. d)

Die SVPK kommuniziert grundsätzlich nicht mit einschlägigen Interessenvertretern der (Aktien-)Gesellschaften, in die der mit der Vermögensverwaltung beauftragte Asset Manager investiert. (§ 185 Abs. 1 lit. e)

Die SVPK vermeidet tatsächliche und potentielle Interessenskonflikte im Zusammenhang mit Engagements für Kunden dadurch, dass die SVPK für sich selbst keine Investitionen in Aktien tätigt. (§ 185 Abs. 1 lit. f)



Stand: 01.01.2022