Informationen für Pensionisten
Hier erfahren Sie mehr zu den unterschiedlichen Pensions-Typen, zur jährlichen Pensionsanpassung und zur Auszahlung sowie Versteuerung.
Liegt Ihr Pensionsantritt in unmittelbarer Nähe bzw. möchten Sie Ihre Zusatzpension in Anspruch nehmen, so finden Sie weitere Details über die notwendigen Schritte im Bereich "Beendigung Dienstverhältnis".
- Alterspension
Die Alterspension gebührt ab Vollendung des für weibliche Dienstnehmer gemäß ASVG frühestmöglichen Anfallsalters für eine gesetzliche Alterspension, unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Höhe Ihrer Pensionsleistung ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. Ihre Alterspension wird lebenslang zur Auszahlung gebracht.
- Berufsunfähigkeitspension
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitspension seitens der Sozialversicherungspensionskasse ist das Vorliegen eines gültigen Bescheids Ihres Pensionsversicherungsträgers sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungskapitals zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber und der Dienstnehmer auf Basis des in den letzten sechs Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalles durchschnittlich entrichteten Beitrags vom Eintritt des Leistungsfalles bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres noch geleistet hätten.
Bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung des zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungskapitals.Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, wie eine Leistung nach dem ASVG zusteht bzw. lebenslang, sofern wegen Erreichens der Altersgrenze eine ASVG-Alterspension zuerkannt wird.
- Witwen- bzw. Witwerpension
Anspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe im Todeszeitpunkt aufrecht war. Wurde die Ehe jedoch erst nach dem Start von monatlichen Pensionsleistungen geschlossen, so kommt keine Witwen- bzw. Witwerpension zur Auszahlung.
Zusätzlich ist neben der Antragstellung (PDF, 712 KB) die Vorlage einer Kopie des Bescheides Ihres gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers Voraussetzung für die Auszahlung einer Pensionsleistung.Das Antragsformular steht Ihnen auch in unserem Download-Bereich zur Verfügung.
Die angeführten Anspruchsvoraussetzungen sind auf hinterbliebene eingetragene Partnerlnnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt nach dem Tod
- des Anwartschaftsberechtigten 50% jener "fiktiven" Berufsunfähigkeitspension, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte.
- des Leistungsberechtigten 50% jener Pension, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch hatte.
Die Witwen/Witwerpension gebührt grundsätzlich lebenslang. Bei Wiederverheiratung erlischt jedoch der Anspruch.
Übersteigt der Anspruchsbarwert nicht den gesetzlichen Abfindungsbetrag von derzeit EUR 15.600,-- (Stand 2024), so wird dieser einmalig zur Auszahlung gebracht.
- Waisenpension
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, sofern und solange diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben.
Zusätzlich ist neben der Antragstellung (PDF, 694 KB) die Vorlage einer Kopie des Bescheides Ihres gesetzlichen Pensionsversicherungsträgers Voraussetzung für die Auszahlung einer Pensionsleistung.
Das Antragsformular steht Ihnen auch in unserem Download-Bereich zur Verfügung.
Die Höhe der Waisenpension beträgt nach dem Tod
- des Anwartschaftsberechtigten 20% (Halbwaise) bzw. 40% (Vollwaise) jener "fiktiven" Berufsunfähigkeitspension, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gehabt hätte.
- des Leistungsberechtigten 20% (Halbwaise) bzw. 40% (Vollwaise) jener Pension, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch hatte.
Übersteigt der Anspruchsbarwert nicht den gesetzlichen Abfindungsbetrag von derzeit EUR 15.600,-- (Stand 2024), so wird dieser einmalig zur Auszahlung gebracht.
- Jährliche Anpassung Ihrer Pensionsleistung
Ihre Versorgungsleistung wird jährlich zum Bilanzstichtag (31.12.), unter Berücksichtigung des Veranlagungsergebnisses und des versicherungstechnischen Ergebnisses, angepasst.
In diesem beitragsorientierten Modell tragen Sie selbst die finanziellen Risiken (Veranlagungsrisiko und versicherungstechnisches Risiko). Aus diesem Grund kann somit über die Entwicklung der künftigen Pensionsleistungen keine verbindliche Aussage getroffen werden. Seitens Ihres (ehemaligen) Arbeitgebers besteht keine Verpflichtung von Beitragsleistungen, um derartige Risiken zu kompensieren.
Um Ihre Startpension weiterhin in gleichbleibender Höhe auszahlen zu können, ist ab dem jeweiligen Pensionsantrittsalter ein jährliches Ergebnis in Höhe des für Sie vertraglich relevanten Rechnungszinssatzes erforderlich. Die Höhe dieses Zinssatzes können Sie Ihrer jährlichen Kontoinformation entnehmen.Sie werden von uns jährlich, nach Fertigstellung der Bilanz, schriftlich über eine etwaige Anpassung Ihrer Pensionsleistung informiert.
- Die Rolle der Schwankungsrückstellung bei der Pensionsanpassung
Wird ein höheres Ergebnis als der Rechnungszins erwirtschaftet, dann werden mit diesen „Überschüssen“ entweder die Pensionen erhöht, oder die Rückstellungen für Veranlagungsjahre, in denen der Rechnungszins nicht erreicht wird, aufgestockt („Schwankungsrückstellung“).
Die Schwankungsrückstellung ist im Prinzip mit dem Reservekanister eines Autos vergleichbar: In Jahren mit hohen Erträgen wird der Kanister aufgefüllt, um später in Jahren mit geringeren Erträgen eine Reserve verfügbar zu haben. Diese Maßnahme dient der Sicherheit und einer kontinuierlichen Kapitalentwicklung.
- Auszahlung und Versteuerung Ihrer monatlichen Pensionsleistung
Die Zahlung der Pensionen erfolgt in 14 Teilbeträgen, monatlich im Nachhinein. Die 13. Zahlung erfolgt im April, die 14. Zahlung im September.
Die Sozialversicherungspensionskasse AG hat mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Somit erfolgen die Auszahlungen sowie auch die Versteuerung aller laufenden Leistungen in der Regel über die PVA bzw. BVAEB gemeinsam mit Ihrer gesetzlichen Pensionsleistung.
Auch bei einem Anspruch der gesetzlichen Pension seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) haben wir Vorkehrungen für eine gemeinsame Versteuerung getroffen, wenn Sie dies wünschen.
Erhalten Sie Ihre Pensionsleistung direkt von der Sozialversicherungspensionskasse, erfolgt eine getrennte Versteuerung. Die Sozialversicherungspensionskasse meldet für Sie einen Lohnzettel (L16) an das Finanzamt. In weiterer Folge ist von Ihnen eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten können Sie dem Bereich "Kontakt & Service" entnehmen.