Rehabilitationsgeld

Im Falle eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG für die Dauer eines Sonderurlaubes, haben Sie die Möglichkeit auch bei der Sozial­versicherungs­pensions­kasse einen Antrag (PDF, 1 MB) auf zusätzliche Rehabiliations­geldzahlungen zu stellen.

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des zum Anfallszeitpunkt vorhandenen Deckungskapitals zuzüglich der Summe jener Beiträge, die der Dienstgeber und der Dienstnehmer auf Basis des in den letzten sechs Kalendermonaten vor Eintritt des Leistungsfalles durchschnittlich entrichteten Beitrags vom Eintritt der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres noch geleistet hätten.

Bei Eintritt der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung ausschließlich aus der Verrentung des zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls vorhandenen Deckungskapitals.

Das Rehabilitationsgeld gebührt so lange, wie eine Leistung nach dem ASVG zusteht.

Hierfür benötigen wir alle 6 Monate einen Nachweis Ihres Krankenversicherungsträgers aus dem hervorgeht, dass der Anspruch nach wie vor gegeben ist. Wir ersuchen Sie daher diesen Nachweis bei Ihrem Krankenversicherungsträger immer zeitgerecht anzufordern und an uns zu übermitteln.